RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0570

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0375 E 5. November 2003 RS 2 (hier nur erster Satzteil)

Stammrechtssatz

Bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (Hinweis: E 17.9.2002, Zl. 2001/01/0028), wobei Taten grundsätzlich dann weniger Bedeutung haben, wenn sie weiter zurück liegen und auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist (Hinweis: E 7.9.2000, Zl. 2000/01/0117, und E 24.6.2003, Zl. 2001/01/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010570.X01

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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