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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/01/0290 E 27. September 2005 RS 1 (Hier: Der Asylwerber reiste am 5. Jänner 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Der erstinstanzliche Bescheid datierte vom 16. Februar 2004 und verwertete bei der Prüfung gemäß § 8 AsylG 1997 zur Frage der Sicherung der Grundversorgung im Kosovo nur Berichtsmaterial vom Jänner 2001 und Oktober 2002. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates datierte vom 12. März 2004 und verwies hinsichtlich der Verhältnisse im Kosovo auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid.)Stammrechtssatz
Der Fremde ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Am 23. Mai 2002 reiste er nach Österreich und stellte in der Folge einen Asylantrag. Der unabhängige Bundesasylsenat hat hinsichtlich der Verhältnisse im Kosovo auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Dieser erstinstanzliche Bescheid stammt aus dem Juli 2002 und gibt im Wesentlichen die Situation in den Jahren 1999 und 2000 wieder. Mit Recht moniert daher der Fremde, dass es in dem von ihm bekämpften Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2005 an einer aktuellen Darstellung fehlt. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 4. April 2001, 2000/01/0348), dessen Relevanz jedenfalls für die Refoulement-Entscheidung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Fremden, im Fall einer Rückkehr des Asylwerbers in den Kosovo wäre sein physisches Überleben und eine wenigstens notdürftige Abdeckung der elementarsten menschlichen Grund- und Versorgungsbedürfnisse nicht gesichert, auf der Hand liegt.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010245.X01Im RIS seit
12.01.2006