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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die im angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgte Abweisung des Asylantrages (und die Verweigerung von Refoulementschutz) wird damit begründet, dass eine Verfolgung des Fremden - anders als im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat Guinea-Bissau im Juli 1998 - auf Grund der geänderten politischen Verhältnisse in diesem Staat nicht mehr zu erwarten sei. Damit hat der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung der Sache nach auf den Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv gestützt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich insofern als mangelhaft, als sich der unabhängige Bundesasylsenat darin mit dem konkreten Vorbringen des Asylwerbers, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau weder Unterkunft noch familiäre Unterstützung vorfinden, nicht auseinander gesetzt hat. Ob der Asylwerber im Herkunftsstaat eine gesicherte Grundversorgung vorfindet, die - losgelöst von den bisherigen Überlegungen - Refoulementschutz nicht erforderlich macht, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Wäre eine gesicherte Existenz jedoch zu verneinen, so könnte dies für den Asylwerber nicht nur unter dem Aspekt von § 8 AsylG von Bedeutung sein, sondern in weiterer Folge auch der Annahme, es sei eine relevante Lageänderung im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv eingetreten, im Wege stehen (Hinweis E 29. Juni 2004, 2003/01/0372).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010287.X02Im RIS seit
12.01.2006