RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Da das von der Behörde in ihrer Begründung herangezogene Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen der - aufgrund des Eingeständnisses des Fremden - als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt (Hinweis E 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444), war die Behörde nicht gehindert, das hier vorliegende Fehlverhalten des Fremden (Körperverletzung und gefährliche Drohung, beides begangen gegenüber der Ehegattin) auch schon vor Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens zu berücksichtigen. Es kann der Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Fehlverhalten zur Grundlage einer negativen Zukunftsprognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Fremden machte, fallen bei dieser doch Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht, wobei Taten - anders als im vorliegenden Fall - grundsätzlich dann weniger Bedeutung haben, wenn sie weiter zurückliegen und wobei auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0375, und Zl. 2003/01/0543, sowie vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236). Im Zeitpunkt der Erlassung des hier vorliegenden, über die Verleihung der Staatsbürgerschaft absprechenden Bescheides (24. Februar 2003) lag das vom Fremden am 1. Jänner 2003 begangene Fehlverhalten derart kurz zurück, dass eine ausreichende Zeitspanne zwischen dem letzten Fehlverhalten und dem Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden ist, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010184.X02

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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