RS Vwgh 2005/12/13 2003/01/0586

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §12 Z1 lita;

Rechtssatz

Verhaltensweisen wie die vom Beschwerdeführer gesetzten - im Besonderen die am 17. Jänner 1992 begangene vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall und die am 12. November 1997 begangene fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang (strafgerichtliche Verurteilung am 19. Jänner 1998) - stellen klare Indizien dafür dar, dass die in § 12 Z 1 lit a in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 6 StbG geforderte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht (vgl. zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten etwa schon das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2004/01/0171). Dass dem Beschwerdeführer neben rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr auch Tathandlungen zur Last liegen, die sich auf die Gefährdung der Befriedigung von Gläubigern (strafgerichtliche Verurteilung am 9. Juli 1997) und auf die Hinterziehung von Abgaben (seit 2. Oktober 2000 rechtskräftige Strafverfügung des Finanzamtes) beziehen, lässt ihn - abgesehen von der Frage des zeitlichen Abstandes zu den Tathandlungen - als in mehrfacher Hinsicht gefährlich im Sinne der zitierten Bestimmungen erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010586.X01

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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