RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0136 E 11. Dezember 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Der § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X06

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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