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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aufschiebende Wirkung bedeutet im DVG 1984 Aufschub der Verbindlichkeit (und nicht bloß der Vollstreckbarkeit); daher wird ein in Anwendung des DVG 1984 erlassener (erstinstanzlicher) Bescheid, der mit Berufung (der keine aufschiebende Wirkung zukommt) bekämpft wird, mit seiner Erlassung wirksam (verbindlich). Im Beschwerdefall führte das dazu, dass mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Räumungsfrist (§ 80 Abs. 7 BDG 1979) zu laufen begann. Der angefochtene Bescheid ist erst nach Ablauf der Räumungsfrist ergangen und konnte somit, mangels aufschiebender Wirkung der Berufung, keine neuerliche Räumungsfrist in Gang setzen (vgl. das zur vergleichbaren Problematik bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ergangene hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0182, VwSlg 15478 A/2000).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X04Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011