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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §173;Rechtssatz
Da nach § 173 zweiter Satz FinStrG die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben übergeht, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) stirbt, ist eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0194). Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130044.X01Im RIS seit
29.03.2006