RS Vwgh 2005/12/14 2002/13/0044

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §173;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

Da nach § 173 zweiter Satz FinStrG die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben übergeht, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) stirbt, ist eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0194). Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130044.X01

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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