RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X04

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten