Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3Stammrechtssatz
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X04Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013