RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0189 E 16. März 2005 RS 5 (Hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen ist, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat, ist zutreffend. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, 91/12/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120343.X02

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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