RS Vwgh 2005/12/14 2001/13/0281

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0282

Rechtssatz

Dass angesichts der Jahre hindurch praktizierten verspäteten (oder auch überhaupt unterlassenen) Abgabe der Steuererklärungen eine ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung der Kanzlei der Abgabepflichtigen, einer Wirtschaftstreuhandunternehmerin, diese nicht im Hinblick auf die vorgeschriebenen Verspätungszuschläge nach § 135 BAO entschuldigen konnte, hat die Abgabenbehörde zutreffend festgestellt. Daran kann auch das Vorbringen der Abgabepflichtigen nichts ändern, wonach versucht worden sei, durch die Abgabe von "Erklärungen für Klienten vorzugsweise Honorareinkommen zu erzielen, wobei dann naturgemäß die eigenen Erklärungen hintanstehen müssen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130281.X02

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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