RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0339

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0268 E 26. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde. Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120339.X06

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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