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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (Hinweis E 10. August 2005, 2005/13/0089, mwN). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0283 und 0284, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130196.X01Im RIS seit
23.01.2006