RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (Hinweis Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. April 1998, Zl. 96/12/0326).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X08

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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