RS Vwgh 2005/12/14 2005/12/0146

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs1 impl;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG 1979 §56 Abs3 impl;
LDG 1984 §40 Abs1;
LDG 1984 §40 Abs2;
LDG 1984 §40 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zu den dem § 40 Abs. 1 bis 3 LDG 1984 inhaltsgleichen Bestimmungen des § 56 Abs. 1 bis 3 des BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf nach Aufnahme der Nebenbeschäftigung nicht mehr zulässig ist. Danach kommt nur mehr eine Ahndung als Dienstpflichtverletzung in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, sowie vom 21. September 2005, Zlen. 2003/12/0026, 2004/12/0058, und 2003/12/0200). Diese Ausführungen gelten auch wegen der inhaltsgleichen Regelung der Nebenbeschäftigung für das LDG 1984.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120146.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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