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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Rechtssatz
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 (Theorie der objektiven Erkennbarkeit) finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X10Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013