RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X01

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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