Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X01Im RIS seit
06.02.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013