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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0055 E 28. April 1993 RS 1 Hier: Beim Beamten bestehen nach den Sachverständigengutachten keine Hinweise auf einen Leistungsabbau durch Alkoholkonsum. Die Feststellungen der Behörde erweisen sich schon in Bezug auf die dauernde Dienstunfähigkeit hinsichtlich des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes als unzureichend.Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (Hinweis: E 20.5.1985, 84/12/0121).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120339.X03Im RIS seit
08.01.2006