RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0251

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75a Abs2 Z2 litc idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Die Wendung "Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung" in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 ist dahin auszulegen, dass darunter mangels Einschränkungen im Gesetzestext und z.B. wegen möglicher Interessen der Dienstbehörde, personelle Fehlbestände in einem bestimmten Sektor zu beseitigen und Beamte zu entsprechenden Ausbildungen zu ermuntern, auch künftige Verwendungen verstanden werden können. Diese müssten aber solche sein, die die Dienstbehörde dem Beamten zu übertragen beabsichtigt und sie ihn aus diesem Grund auffordert, eine solche Ausbildung unter Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs im Hinblick auf die spätere Zuweisung einer anderen Verwendung in Angriff zu nehmen. All dies müsste aus dem die Bewilligung des Karenzurlaubs aussprechenden Bescheid durch einen entsprechenden Hinweis der Behörde hervorgehen. Dem ist nur der Fall gleichzuhalten, dass der Beamte in seinem Karenzurlaubsantrag ausdrücklich auf die vom Dienstgeber ausgehende Initiative für die Ausbildung hinweist, wenn dem in dem den beantragten Karenzurlaub bewilligenden Bescheid von der Behörde nicht entgegengetreten wird. Ob in der Folge der Beamte in dieser (ursprünglich) beabsichtigten Verwendung später nach (erfolgreichem) Abschluss seiner Ausbildung auch tatsächlich eingesetzt wird, ist für die Anrechnung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 unerheblich. Eine solcherart belegte Initiative des Dienstgebers liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Bloße Initiativen des Beamten, der - von der Dienstbehörde unaufgefordert - Ausbildungsschritte für erhoffte künftige Verwendungen unternimmt und deshalb einen Karenzurlaub erwirkt, reichen für eine stattgebende Entscheidung nach § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 auch dann nicht aus, wenn eine derartige Hoffnung des Beamten im Nachhinein realisiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120251.X02

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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