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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des Berufungsbescheides ist lediglich die Entziehung der Naturalwohnung (§ 80 Abs. 5 BDG 1979) sowie die Festlegung der Räumungsfrist (§ 80 Abs. 7 leg. cit.). Hingegen enthält der Berufungsbescheid weder einen positiven noch einen negativen Abspruch über die Frage der tatsächlichen Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979. Dabei handelt es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind. Über einen Antrag auf Gestattung der tatsächlichen Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 wurde mit dem Berufungsbescheid nicht abgesprochen, sodass aus diesem keine Möglichkeit einer Verletzung von Rechten, die dem Beamten aus der letztgenannten Bestimmung allenfalls zustehen könnten, abgeleitet werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/12/0199, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X03Im RIS seit
10.02.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011