RS Vwgh 2005/12/14 2003/12/0117

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs5 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Gegenstand des Berufungsbescheides ist lediglich die Entziehung der Naturalwohnung (§ 80 Abs. 5 BDG 1979) sowie die Festlegung der Räumungsfrist (§ 80 Abs. 7 leg. cit.). Hingegen enthält der Berufungsbescheid weder einen positiven noch einen negativen Abspruch über die Frage der tatsächlichen Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979. Dabei handelt es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind. Über einen Antrag auf Gestattung der tatsächlichen Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 wurde mit dem Berufungsbescheid nicht abgesprochen, sodass aus diesem keine Möglichkeit einer Verletzung von Rechten, die dem Beamten aus der letztgenannten Bestimmung allenfalls zustehen könnten, abgeleitet werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/12/0199, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X03

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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