RS Vwgh 2005/12/14 2002/12/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs5;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §64a Abs1 idF 1989/372;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der LSR hat mit seiner Erledigung vom 2. August 1994 zwar keinen Bescheid erlassen, aber durch die einer normativen Anordnung nahe kommenden Aussagen ("Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der 11. Gehaltsstufe. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am 1.1.1995.") sowie die Fertigungsklausel des amtführenden Präsidenten des LSR gewichtige Umstände dafür geschaffen, dass der Beamte - auch nach dem Maßstab der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit - diese Erledigung (wenn auch irrtümlich) als einen Bescheid ansehen konnte. Mangelte es aber an der objektiven Erkennbarkeit des Fehlens der Bescheidnatur dieser Erledigung, durfte der Beamte das Vorliegen eines dadurch begründeten Titels für die Höhe der in Empfang genommenen Bezüge annehmen, die seine "Gutgläubigkeit" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG 1956 beim Empfang der dementsprechenden Leistungen begründete. Dies auf Grund der folgenden Überlegungen: Wäre die Erledigung des LSR vom 2. August 1994 ein Bescheid gewesen, dann hätte er (wegen seiner Rechtskraft) nur nach § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben werden können. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 14 DVG) scheidet im Beschwerdefall aus, weil jeglicher Ansatz für einen Wiederaufnahmegrund fehlt. Auch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kommt nicht in Betracht. Einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird (vgl. die ständige Judikatur, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II2 (2000), E 44-E 47 zu § 13 DVG). Bis zur Erlassung eines solchen auf § 13 Abs. 1 DVG gestützten Bescheides durch die hiefür zuständige oberste Dienstbehörde wäre diesfalls ein (wenn auch gesetzwidriger) Titel für die empfangene Leistung vorgelegen; eine Rückforderung für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume geleistete Zahlungen, die durch den behobenen Bescheid gedeckt gewesen wären, würde schon deshalb ausscheiden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X11

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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