RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0080

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 19. Jänner 1994, Zlen. 93/16/0142, 0143; E 27. Jänner 2000, Zl. 99/16/0454). Neben dem vereinbarten Abtretungspreis übernommene Verbindlichkeiten sind aber nur dann einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 96/16/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160080.X01

Im RIS seit

19.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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