Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (Hinweis E 19. Jänner 1994, Zlen. 93/16/0142, 0143; E 27. Jänner 2000, Zl. 99/16/0454). Neben dem vereinbarten Abtretungspreis übernommene Verbindlichkeiten sind aber nur dann einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 96/16/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160080.X01Im RIS seit
19.01.2006