TE Vfgh Beschluss 1982/10/14 G129/81, V41/81

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1, Art139 Abs1 B-VG; ist den Individualanträgen nicht zu entnehmen, welches Begehren insgesamt von den Antragstellern gestellt wird, sind die Anträge, da sie den Erfordernissen des §62 Abs1 (§57 Abs1) VerfGG nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:G129.1981

Dokumentnummer

JFT_10178986_81G00129_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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