RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0223

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

21/02 Aktienrecht

Norm

AktG 1965 §61;
AktG 1965 §62 Abs1;

Rechtssatz

Dem Aktienrecht ist der grundsätzlich unbeschränkte Wechsel der Mitgliedschaft eigen. Eine Einschränkung sieht § 62 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 nur für Namensaktien vor, wonach die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden kann (vgl. etwa Jabornegg-Geist in Schima, Kommentar zum Aktiengesetz3, Rz. 5 und 11 f zu § 61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160223.X06

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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