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L37217 Grundsteuer TirolNorm
B-VG Art11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es mag aus der Sicht der Förderungswerber durchaus wünschenswert erscheinen, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Tir GrStBefrG 1987 im Wege der Auslegung dahingehend zu erweitern, dass bei Förderungen nach dem TWFG 1991 jedenfalls auch die Grundsteuerbefreiung Anwendung fände. Einer solchen Interpretation steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 3 Tir GrStBefrG 1987 entgegen. Auch aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Tir GrStBefrG 1987 das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, als Fördermaßnahmen nennt, bei denen eine Befreiung jedenfalls gewährt wird, und dass gemäß dem Bundesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, einzelne Bestimmungen dieser Wohnbauförderungsgesetze als Landesgesetze gelten, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine über seinen Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 1 Abs. 3 Tir GrStBefrG 1987.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160509.X03Im RIS seit
24.01.2006