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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 94 Abs. 1 der Stmk Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben. Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle (idF LGBl. Nr. 14/1976) hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Letztere ist nach Absatz 6 der genannten Gesetzesstelle bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Eine solche Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen; ist etwa der Sachverhalt auf Gemeindeebene nicht hinreichend geklärt worden und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben (Hinweis E 26. Februar 1993, 93/17/0021).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160103.X02Im RIS seit
20.01.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015