RS VwGH Beschluss 2005/12/15 2005/16/0149

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. 3400- 7 zur NÖ AO gegeben, was in der Stadt Klosterneuburg am 28. April 2000 der Fall war, dann ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtsenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig, wenn in diesen Verfahren die NÖ AO anzuwenden ist. Davon zu unterscheiden ist, dass auf Grund der Zeitraumbezogenheit des Abgabenrechts bei der Vorschreibung der Abgaben die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches maßgebende Rechtslage anzuwenden ist. Die NÖ GemO regelt in § 60 allgemein den Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters (Gemeindeamt) an den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die NÖ AO in § 48 die sachliche Zuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Entscheidung in zweiter Instanz in Gemeindeabgabensachen. Demgemäß ergibt sich im Bereich dieser Abgabenverfahren durch die speziellere Regelung in der NÖ AO die sachliche Zuständigkeit des Gemeindevorstandes, in Gemeindeabgabensachen in zweiter Instanz zu entscheiden. Daher sind in diesem Bereich auch die Übergangsvorschriften der NÖ AO und nicht der Gemeindeordnung anzuwenden (Hinweis B 18. Oktober 2004, 2000/17/0029). Aus diesem Grunde wäre der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, 1337/69, VwSlg Nr 7754 A/1970, vom 9. Juli 1980, 1066/78, VwSlg 10.206 A/1980, und vom 13. April 1982, 82/05/0034, VwSlg 10702 A/1982), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Festsetzung und Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. November 2005, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
20.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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