RS Vwgh 2005/12/15 2005/16/0127

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20;

Rechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu § 20 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160127.X02

Im RIS seit

24.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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