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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20;Rechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu § 20 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160127.X02Im RIS seit
24.01.2006