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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Entgegen der weiteren Ansicht der belBeh in der Gegenschrift handelt es sich beim Beschwerdevorbringen, dass das Kraftfahrzeug lediglich abgestellt und der Bf "nicht einmal im Begriff" gewesen ist, dieses in Betrieb zu nehmen - weil der Aktenlage entsprechend - um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, setzt doch eine solche ein mängelfreies Verwaltungsverfahren voraus (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2005/02/0191). Hier hingegen findet das von der belBeh spruchgemäß vorgeworfene Verhalten des "Lenkens" keine Deckung in der Aktenlage.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020220.X03Im RIS seit
17.01.2006