RS Vwgh 2005/12/16 2004/02/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Entgegen der weiteren Ansicht der belBeh in der Gegenschrift handelt es sich beim Beschwerdevorbringen, dass das Kraftfahrzeug lediglich abgestellt und der Bf "nicht einmal im Begriff" gewesen ist, dieses in Betrieb zu nehmen - weil der Aktenlage entsprechend - um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, setzt doch eine solche ein mängelfreies Verwaltungsverfahren voraus (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2005/02/0191). Hier hingegen findet das von der belBeh spruchgemäß vorgeworfene Verhalten des "Lenkens" keine Deckung in der Aktenlage.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020220.X03

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten