Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Der 11. Abschnitt der BArbSchV 1994 (§§ 87 ff) trägt die Überschrift "Arbeiten auf Dächern". Für welche Art von Bauarbeiten die BArbSchV 1994 gilt (vgl. deren § 1 Abs. 1), ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BArbSchV 1994. Werden daher "Arbeiten auf Dächern" verrichtet, so ist es unerheblich, um welche Art von Bauarbeiten iSd § 1 Abs. 2 BArbSchV 1994 es sich dabei "konkret" handelt. Es bedurfte daher weder einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG über die "Art" der Bauarbeiten, noch deren Umschreibung im Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0182).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020238.X01Im RIS seit
10.01.2006Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008