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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Fehlt es dem Bescheid an entsprechender Begründung, weshalb es erforderlich war, eine Freiheitsstrafe jeweils bereits im Ausmaß der Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens zu verhängen, ist dem VwGH keine Nachprüfung möglich, ob von der belBeh in diesem Zusammenhang das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X05Im RIS seit
13.01.2006