RS Vwgh 2005/12/16 2004/02/0220

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Die dem Kraftfahrzeuglenker im § 102 Abs. 1 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0105). (Hier wurde dem Bf das "Lenken" eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges spruchgemäß vorgeworfen, obwohl die Aktenlage dafür keine Deckung bietet, dass der Bf am [spruchgemäß vorgeworfenen] Tatort zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug "gelenkt" hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020220.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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