Mit der Behauptung des Bf, bei seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass er in allen Fällen (womit er auf andere Lenkeranfragen, betreffend jeweils einen anderen Lenkzeitpunkt, Bezug nimmt) der Unterlassung der Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 "einmal den Tatentschluss gefasst" habe, "durch eine einmalige Bekanntgabe bzw. unrichtige Bekanntgabe an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, nämlich dass in allen Fällen H verantwortlich ist", es "offensichtlich unterlassen" habe, "den Fahrzeuglenker bekanntzugeben", sodass eine "Tateinheit" und "nur eine einzige Verwaltungsüberbretung" vorliege, sind die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes schon deshalb nicht erfüllt, weil dem VwGH nicht erkennbar ist, welches konkrete "Endziel" der Bf anstrebt. Vielmehr ist der vom Bf ins Treffen geführte "einmalige Tatentschluss" offenbar nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Er geht daher über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Zu Recht ist die belBeh daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen.