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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs2;Rechtssatz
Die Bemessung von Strafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen nach § 16 Abs. 2 VStG) hat sich nicht danach zu richten, welche Strafen hinsichtlich einer anderen Verwaltungsübertretung (auch im Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zueinander) verhängt worden sind, sondern es ist vielmehr bei Verhängung jeder dieser Strafen - ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung zu finden hätte - ausschließlich von Belang, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X04Im RIS seit
13.01.2006