RS Vwgh 2005/12/16 2005/02/0236

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Bemessung von Strafen (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen nach § 16 Abs. 2 VStG) hat sich nicht danach zu richten, welche Strafen hinsichtlich einer anderen Verwaltungsübertretung (auch im Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zueinander) verhängt worden sind, sondern es ist vielmehr bei Verhängung jeder dieser Strafen - ohne dass ein bestimmter Umrechnungsschlüssel im Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe Anwendung zu finden hätte - ausschließlich von Belang, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020236.X04

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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