RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0240

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58;
Statut Linz 1992 §7 Z5;
Statut Linz 1992 §7;
StGdBG OÖ 1956 §24 Abs2;

Rechtssatz

Die als Bescheid bezeichnete "erstinstanzliche" Erledigung vom 25. Februar 1999 nennt im Kopf die Landeshauptstadt Linz, Baudirektion und im Vorspann zum Spruch "den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baudirektion". Die Fertigungsklausel lautet: "Der Gruppenleiter: (Arch. DI F X. G.)" Nach der maßgebenden äußeren Erscheinungsform der "erstinstanzlichen" Erledigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt, der dem "Magistrat der Landeshauptstadt Linz" als Organ im Sinn des § 7 Z. 5 Statut Linz 1992 und nicht der "Baudirektion", die kein Organ im Sinne des § 7 Statut Linz 1992 darstellt, zuzurechnen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Vorspann zum Spruch, in dem ausdrücklich der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Behörde genannt wird. Auch die im vorliegenden Fall verwendete Fertigungsklausel "Der Gruppenleiter" spricht für dieses Ergebnis. So ordnet § 36 Z. 7 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 11/1999, an, dass die im eigenen Wirkungsbereich der Stadt ergehenden schriftlichen Erledigungen bzw. Ausfertigungen die Fertigungsklausel "Der Gruppenleiter:" enthalten, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in den Kompetenzbereich des Magistrates fällt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120240.X02

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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