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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0054Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0055 E 30. Juni 1994 RS 1(hier betreffend Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG)Stammrechtssatz
Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030053.X04Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017