Index
L85007 Straßen TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes geht hervor, dass der Widerruf der Zustimmung zu einem Sondergebrauch an einer Landesstraße durch den Straßenverwalter als Träger von Privatrechten in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat, der "Straßenverwalter" wird dabei für das Land - in Bindung an die Grundsätze des bürgerlichen Rechts etwa betreffend das Sachlichkeitsgebot und den Kontrahierungszwang - aber ohne Ausübung von Hoheitsgewalt tätig (vgl. dazu Gstöttner, Tiroler Straßengesetz, 1989, 43ff, und zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der in diesem Fall maßgeblichen Fassung das E vom 17. März 1994, Zl. 91/06/0145, m. w.H. auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, etwa das Urteil vom 9. Oktober 1988, 3 Ob 536/88, JBl. 1989, 117). Erst für den Fall, dass dem durch den Straßenverwalter in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung ausgesprochenen Widerruf nicht entsprochen wird, sieht das Tiroler Straßengesetz im zweiten Teil seines § 5 Abs. 3 die behördliche Zuständigkeit der Straßenbehörde vor, auf Antrag des Straßenverwalters die Änderung bzw. Beseitigung der Anlage aufzutragen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060299.X01Im RIS seit
28.02.2006