RS Vwgh 2005/12/19 2002/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0142 E 31. Jänner 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn im Bauverfahren kommt kein Mitspracherecht dahin gehend zu, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060058.X02

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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