RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §6;
AHStG §7 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall begegnet die an Stelle der Vorlage von Reifeprüfungszeugnissen von Südtirolern verlangte Bestätigung des Direktors einer italienischen Schule als Nachweis dafür, dass der Immatrikulationswerber an dieser Schule eine Reifeprüfung erfolgreich absolviert hat, wegen der unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörden über die im fraglichen Zeitraum verzögerte Ausstellung von (offiziellen) Reifeprüfungszeugnissen im Hinblick auf § 7 Abs. 5 AHStG keinen Bedenken. Dass in solchen Fällen besondere "Sicherungsmodelle" wie etwa die nachträgliche Vorlage von (offiziellen) staatlichen Reifeprüfungszeugnissen rechtlich geboten gewesen wären, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120051.X07

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten