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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §6;Rechtssatz
Im Beschwerdefall begegnet die an Stelle der Vorlage von Reifeprüfungszeugnissen von Südtirolern verlangte Bestätigung des Direktors einer italienischen Schule als Nachweis dafür, dass der Immatrikulationswerber an dieser Schule eine Reifeprüfung erfolgreich absolviert hat, wegen der unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörden über die im fraglichen Zeitraum verzögerte Ausstellung von (offiziellen) Reifeprüfungszeugnissen im Hinblick auf § 7 Abs. 5 AHStG keinen Bedenken. Dass in solchen Fällen besondere "Sicherungsmodelle" wie etwa die nachträgliche Vorlage von (offiziellen) staatlichen Reifeprüfungszeugnissen rechtlich geboten gewesen wären, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (nähere Ausführungen im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120051.X07Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008