RS Vwgh 2005/12/19 2002/03/0183

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber hat ausgeführt, dass "sämtliche von seiner Mutter entgegengenommene Post von dieser lediglich auf den Treppenabsatz abgelegt werden, von wo sie im vorliegenden Fall offensichtlich in Verlust geraten sind", und dass dies "schon mehrmals vorgekommen" sei. Unter diesen Umständen muss vom Wiedereinsetzungswerber in zumutbarer Weise verlangt werden, dass in geeigneter Form sichergestellt wird, dass ihm Ankündigungen und Hinterlegungsanzeigen vorgelegt werden; darauf, dass ihm derartige Schriftstücke von seiner Mutter weitergegeben würden bzw dass er solche jedenfalls auf den Treppen vorfinden würde, durfte er sich angesichts des Umstandes, dass die auf diese Weise abgelegte Post schon öfter in Verlust geraten ist, nicht verlassen. Über allfällige gegen einen solchen Verlust vorgekehrte Maßnahmen erstattete er jedoch im Wiedereinsetzungsantrag - wie auch vor der Berufungsbehörde - kein konkretes Vorbringen. Damit schlägt das Argument des Wiedereinsetzungswerbers, die Verständigungs- bzw Hinterlegungsanzeige seien von seiner Mutter nicht an ihn weitergegeben bzw auf der zu seiner Wohnung im ersten Stock führenden Treppe hinterlegt worden, nicht durch, gelingt es ihm doch nicht, einen bloß minderen Grad des Versehens für die hier in Rede stehende Fristversäumung glaubhaft zu machen (vgl das Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2001/03/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030183.X01

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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