RS Vwgh 2005/12/19 2002/10/0114

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §2 Abs2 idF 1999/I/106;
StudFG 1992 §8 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
StudFG 1992 §8 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;
StudFG 1992 §8 Abs1 Z3 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

Der Einkommensbegriff des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. z.B. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz3, Erläuterungen zu § 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100114.X03

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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