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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005Rechtssatz
Bei einem Entgelt, das als Aufschlag auf die Zusammenschaltungsentgelte die anteiligen Kosten für die Benützung der Sprechstelle im Rahmen der Zusammenschaltung abgelten soll, handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Die Telekom-Control-Kommission macht geltend, dass sich aus dem Wort "zumindest" in § 49 Abs. 1 TKG 2003 schließen lasse, dass über die in § 49 TKG 2003 genannten Leistungen hinaus auch weitere Leistungen in den Bereich Zusammenschaltung fallen könnten, und nimmt in diesem Zusammmenhang auf die Anlage zu § 6 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl II Nr 14/1998, Bezug. Mit diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht belegen, dass dadurch gegenüber der nach dem TKG 1997 bestehenden Rechtslage eine Veränderung eingetreten wäre. So wurde die Zusammenschaltungsverordnung bereits zum TKG 1997 erlassen, und auch die "Vorgängerbestimmung" des § 49 TKG 2003, § 38 TKG 1997, war in den hier wesentlichen Punkten wortident.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X03Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008