RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
32002L0019 Zugangs-RL Art2 litb;
EURallg;
TKG 1997 §3 Z16;
TKG 1997 §38 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §49 Abs1;
TKG 2003 §49 Abs2;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0180 E 19. Dezember 2005 2005/03/0198 E 19. Dezember 2005 2005/03/0201 E 19. Dezember 2005

Rechtssatz

Bei einem Entgelt, das als Aufschlag auf die Zusammenschaltungsentgelte die anteiligen Kosten für die Benützung der Sprechstelle im Rahmen der Zusammenschaltung abgelten soll, handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Die Telekom-Control-Kommission macht geltend, dass sich aus dem Wort "zumindest" in § 49 Abs. 1 TKG 2003 schließen lasse, dass über die in § 49 TKG 2003 genannten Leistungen hinaus auch weitere Leistungen in den Bereich Zusammenschaltung fallen könnten, und nimmt in diesem Zusammmenhang auf die Anlage zu § 6 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl II Nr 14/1998, Bezug. Mit diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht belegen, dass dadurch gegenüber der nach dem TKG 1997 bestehenden Rechtslage eine Veränderung eingetreten wäre. So wurde die Zusammenschaltungsverordnung bereits zum TKG 1997 erlassen, und auch die "Vorgängerbestimmung" des § 49 TKG 2003, § 38 TKG 1997, war in den hier wesentlichen Punkten wortident.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030200.X03

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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