RS Vwgh 2005/12/19 2005/06/0062

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/136;
DSG 2000 §27 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §58 idF 2001/I/136;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Generell kann davon ausgegangen werden, dass solche "konventionellen Papierakten" wie die fraglichen bei einem Gendarmerieposten befindlichen "Papierakten" (auch "Kopienakten", das sind die Zweitschriften einer Anzeige) mangels entsprechender Strukturierung bzw. "Organisationsgrades" typischerweise keine manuelle Datei iSd § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 58 DSG 2000 darstellen [siehe zur Frage, ob es sich beim fraglichen "Papierakt" (bzw. "Kopienakt") um eine "manuelle Datei" iSd § 1 Abs. 3 bzw. des § 58 DSG 2000 handelt, das E vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086]. (Unter besonderen Umständen mag sich freilich Gegenteiliges ergeben, dafür gibt es im Beschwerdefall aber keinerlei Hinweise. Ein Löschungsanspruch gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 bestand demnach im vorliegenden Fall nicht, und damit auch keine Mitteilungspflicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060062.X03

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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