RS Vwgh 2005/12/19 2001/03/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0227 E 23. April 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht gehindert, die Strafbestimmungen auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw zu ergänzen, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften durch die Berufungsbehörde ist - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig (Hinweis E 25.11.1997, 97/02/0399).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030162.X04

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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