RS Vwgh 2005/12/19 2003/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VVG;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn Miteigentümerschaft vorliegt, kommt eine Vollstreckung nur dann in Betracht, wenn der Beseitigungsauftrag gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Dieser muss jedoch nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, weshalb auch die Rechtskraft jedem Miteigentümer gegenüber zu einem anderen Zeitpunkt eintreten kann (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, VwSlg 14847 A/1998).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060137.X04

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten