TE Vfgh Beschluss 1982/11/25 B484/82

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Veröffentlicht am 25.11.1982
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68

Leitsatz

AVG 1950; bescheidmäßige Ablehnung eines auf §68 gestützten Begehrens auf Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Strafbescheides; keine Verletzung subjektiver Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juli 1982 wegen einer Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litc iVm §5 Abs6 StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt, weil er am 4. April 1982 einen Personenkraftwagen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (positiver Alkotest) auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt habe. Obwohl der Beschwerdeführer hiebei einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei, habe er eine Blutabnahme verweigert.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juli 1982 ist an diesem Tage infolge des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit einer Eingabe vom 10. Juli 1982 stellte der Beschwerdeführer bei der Oö. Landesregierung den Antrag auf Nichtigerklärung des Straferkenntnisses vom 3. Juni 1982 gemäß §68 Abs4 AVG 1950. Diesem Antrag wurde mit dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 1982 keine Folge gegeben. Nach der Begründung des Bescheides war der Antrag "mangels Vorliegens einer der im §68 Abs4 AVG 1950 verlangten Verstöße für eine Nichtigerklärung des gegenständlichen Straferkenntnisses abzuweisen".

3. Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 1982 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene und am 22. September 1982 zur Post gegebene Beschwerde. In dieser heißt es:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid sowie die faktischen Amtshandlungen des zust. Referenten sowie des Straferkenntnisses der BH. Freistadt in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, nämlich §5 (6) StVO. in meinem Appellationsrecht verletzt, außerdem liegt ein Willkürakt sowie ein Ermessensmißbrauch vor."

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Vom Beschwerdeführer ist die Nichtigerklärung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Juni 1982 gemäß §68 Abs4 AVG 1950 begehrt worden.

Nach §68 Abs7 AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs2 bis 4 des §68 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

Im Hinblick auf §68 Abs7 AVG 1950 hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, der Mitteilung der Behörde, daß sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehörlichen Verfügung nicht veranlaßt finde, fehle jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt, und auch die Angabe der Gründe, warum die Behörde der Anregung nicht entspreche, ändere die rechtliche Qualität der Antwort nicht. Entbehrt aber der Inhalt einer solchen Äußerung jeder rechtsgestaltenden oder -feststellenden Wirkung, so vermag auch die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte zu führen.

Der VfHG stimmt mit dieser Auffassung im Ergebnis mit der Rechtsprechung des VwGH überein, der Beschwerden gegen die Ablehnung eines Abänderungsbegehrens ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückweist (vgl. VfSlg. 9095/1981 und die dort angeführte Vorjudikatur des VfGH und des VwGH).

2. Durch die mit der angefochtenen Erledigung ausgesprochene Ablehnung des Antrages konnte der Beschwerdeführer iS der bisherigen Rechtsprechung des VfGH in keinem Recht verletzt worden sein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B484.1982

Dokumentnummer

JFT_10178875_82B00484_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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