RS Vwgh 2005/12/19 2002/03/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §14 Abs8 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §37a idF 1998/I/002;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0289 E 26. Jänner 1996 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (Hinweis E 12.10.1970, 133/70, und E 12.11.1987, 87/02/0134). Hier hat der Besch trotz früher gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben; daß der Besch anläßlich der Amtshandlung den Nachtrunk (so sein Vorbringen) infolge "Schlaftrunkenheit bzw Übermüdung" nicht erwähnt hat, mußte die belBeh nicht als entscheidungswesentlich ansehen, da der Besch von zwei Gendarmeriebeamten (entsprechend deren Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung) zur Durchführung der Atemluftprobe zum Gendarmerieposten mitgenommen wurde und es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn der Besch trotz des von ihm angeführten körperlichen Zustandes im Zuge der immerhin geraume Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlung auf den Nachtrunk nicht hingewiesen hätte.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030287.X01

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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