RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Zu prüfen war im Verfahren zur Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 lediglich, ob die zur Erlassung geführt habenden Gründe weggefallen sind. Das erfordert im Lichte der hg Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046 und vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0028 - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - einen ausreichend langen "Beobachtungszeitraum". Eine "Bewährungszeit" von drei Jahren ist zu kurz, um - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - verlässlich beurteilen zu können, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind (vgl auch die hg Erkenntnisse vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025, in denen ein Zeitraum von vier Jahren bzw von nicht einmal vier Jahren als zu kurz angesehen wurde, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030061.X03

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten