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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0054Rechtssatz
Eine unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes hindert dessen Qualifikation als Berufung dann nicht, wenn der Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung enthält, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag. Eine Eingabe muss aber, um überhaupt als Berufung gewertet werden zu können, zumindest erkennen lassen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache als beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 97 f zu § 63 AVG zitierte hg Judikatur). Diese Grundsätze können insofern auf die Beurteilung eines Schriftsatzes als Vorstellung übertragen werden, als die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Vorstellung richtet, zum wesentlichen Inhalt einer Vorstellung gehört, zumal § 57 Abs 2 AVG die Vorstellung "gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid" ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030053.X03Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017