RS Vwgh 2005/12/19 2005/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0054

Rechtssatz

Eine unrichtige oder auch gänzlich fehlende Bezeichnung eines Schriftsatzes hindert dessen Qualifikation als Berufung dann nicht, wenn der Schriftsatz alle wesentlichen Merkmale einer Berufung enthält, nämlich die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag. Eine Eingabe muss aber, um überhaupt als Berufung gewertet werden zu können, zumindest erkennen lassen, dass sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache als beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 97 f zu § 63 AVG zitierte hg Judikatur). Diese Grundsätze können insofern auf die Beurteilung eines Schriftsatzes als Vorstellung übertragen werden, als die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Vorstellung richtet, zum wesentlichen Inhalt einer Vorstellung gehört, zumal § 57 Abs 2 AVG die Vorstellung "gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid" ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030053.X03

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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