RS Vwgh 2005/12/19 2000/12/0051

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §6;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die auf Oberndorfer, Rechtsschutz im Studienrecht in Strasser (Hrsg), Universitätsrecht zwischen Bewährung und Reform (1984), 6f, zurückgehende Auffassung, dass das AHStG für das Immatrikulationsverfahren durch den dem Bewerber überbundenen Nachweis der Voraussetzungen, der üblicherweise durch die Vorlage bestimmter Zeugnisse (u.a. des Reifeprüfungszeugnisses) und sonstiger öffentlicher Urkunden erfolgte, eine weit gehende Formalisierung erfahren hat, die der Universität überhaupt erst die Abwicklung eines Massenverfahrens in angemessener Zeit und ohne Beeinträchtigung für den Studienfortgang ermöglicht hat. Das schließt auch im Regelfall die Durchführung eines langwierigen Ermittlungsverfahrens aus. Auf Grund dieser speziellen Nachweispflicht des Bewerbers (von Oberndorfer als "Feststellungslast" bezeichnet) ist der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen in diesem Verfahren stark gelockert. Konnte der Bewerber die entsprechenden Nachweise nicht erbringen, war die Universitätsbehörde nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Vor diesem Hintergrund bedeutet dies aber auch, dass bei Vorlage eines "Nachweises" keine übertriebenen Anforderungen an die Prüfung des vorgelegten Nachweises (etwa in Bezug auf die Echtheit, aber auch den Inhalt) zu stellen waren.

Mit anderen Worten: zur gebotenen raschen Durchführung und Entscheidung über das Immatrikulationsgesuch war die Universitätsbehörde auf die Vorlage der entsprechenden Nachweise des Bewerbers angewiesen und durfte auch grundsätzlich auf deren Richtigkeit vertrauen. Das enthob die Behörde freilich (trotz einer geringeren Prüfungsdichte) nicht von jeglicher Kontrollverpflichtung, wobei nur im Einzelfall unter Würdigung aller Begleitumstände beurteilt werden kann, wann die Grenze dieser (eingeschränkten) Kontrollpflicht unterschritten wurde und sich eine behördliche Fehlleistung allenfalls auf die Beurteilung, ob ein Erschleichen im Sinn des § 68 UniStG 1997 vorliegt, auswirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120051.X06

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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